Ein Artikel von RA Dominik Ruf
Die Spielregeln zum Wohnmobilkauf wurden vor einigen Jahren komplett neu aufgestellt. Es kann Euch vor großem finanziellem Schaden bewahren, wenn Ihr zumindest die Grundregeln kennt und beherrscht.
Tipps zum Wohnmobilkauf
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, man könne jeden Vertrag binnen 2 Wochen widerrufen. Das ist leider falsch. Die Grundregel ist, dass ein Vertrag, insbesondere ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil, gilt; und wenn Ihr nicht das einhalten wollt, was Ihr vertraglich vereinbart habt, dann kann das zu einem teuren Rechtsstreit führen, den Ihr verlieren werdet.
In bestimmten Ausnahmefällen gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wenn Ihr ein solches Widerrufsrecht habt, müsst Ihr vom Verkäufer darauf schriftlich hingewiesen werden.
Es gibt aber keinerlei Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass Ihr kein Widerrufsrecht habt, dass also der Vertrag so, wie Ihr ihn abgeschlossen habt, gilt.
Es gibt unendlich viele Konstellationen, in denen es zu Problemen kommen kann; ich möchte aber nicht den Rahmen sprengen, darum stelle ich hier nur drei Grundkonstellationen dar, um Euch die grundlegendsten Regeln zu erläutern.
Konstellation 1: Kaufvertrag über ein neues Wohnmobil zwischen gewerblichem Händler und Privatperson
Im Autobereich gibt es inzwischen schon Garantien von bis zu 7 Jahren. Im Wohnmobilbereich ist das noch nicht üblich. Solltet Ihr das Glück haben, eine Garantie bekommen zu haben, dann solltet Ihr wissen, dass zwischen Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden ist.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt; als Händler müsst Ihr zwingend 2 Jahre Gewährleistung geben. Wenn dennoch im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird, ist das unwirksam.
Die Garantie ist eine zusätzliche Absicherung; geregelt sind die Konditionen der Garantie in den Garantiebestimmungen, die ihr beim Kauf ausgehändigt bekommt. Diese dürfen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht einschränken.
Zwei häufige Varianten sind die Herstellergarantie und die Garantieversicherung. Beide sind in der Regel zeitlich befristet und auf bestimmte Bauteile beschränkt. Für Händler stellt die Garantieversicherung oft eine nette Zusatzeinnahmequelle dar. Als Käufer solltet Ihr Euch im Vorfeld die Konditionen genau anschauen, ob sich der Zusatzpreis in Relation zu der angebotenen zusätzlichen Absicherung für Euch rentiert.
Aber wie gesagt, die Garantie darf die Gewährleistung nicht einschränken, auch wenn das von schwarzen Schafen unter den Händlern immer wieder mal versucht wird.
Was Ihr dazu noch wissen solltet: bei der Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, gibt es für Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf eine Sonderregelung zur Beweislast. In der Regel greift hier eine Beweislastumkehr, d.h. es wird zugunsten des Käufers vermutet, dass das Wohmobil bereits beim Gefahrübergang (beim Kauf) mangelhaft war. Wenn der Mangel erst nach mehr als 6 Monaten auftritt kann das zu schwierigen Beweisproblemen für den Käufer führen.
Eine Ausnahmeregel gibt es bei der Verjährungsfrist, die normalerweise im Bereich der Gewährleistung 2 Jahre beträgt, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Dann greift die normale zivilrechtliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis. Ein in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel dazu ist der verschwiegene Unfallvorschaden.
Nochmals kurz zum Widerrufsrecht: wenn ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, dann habt Ihr tatsächlich ein Widerrufsrecht. Ein verbundenes Geschäft liegt vor, wenn der Händler mit Euch den Kaufvertrag über das Wohnmobil abschließt und zusätzlich auch die Finanzierung vermittelt.
Wenn Ihr den Kredit selbst über Eure Hausbank abschließt und dem Händler gegenüber als Barzahler auftretet, dann habt Ihr dieses Recht nicht. Dann gilt der Kaufvertrag also unwiderruflich.
Konstellation 2: Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil zwischen gewerblichem Händler und Privatperson
Der grundlegendste Unterschied zum Kaufvertrag über ein neues Wohnmobil ist, dass bei dem Verkauf eines gebrauchten Wohnmobils die Gewährleistungsfrist vertraglich wirksam auf 1 Jahr begrenzt werden kann.
Empfehlenswert ist, vor dem Kauf z.B. über den TÜV einen Gebrauchtwohnmobil-Check durchführen zu lassen. Das kann Euch vor unliebsamen Überraschungen, die häufig kurz nach dem Kauf auftreten, schützen.
Ein seriöser Händler sollte da nichts dagegen haben. Sollte sich ein Händler komplett dagegen sperren, dann lasst Ihr besser die Finger von diesem Wohnmobil.
Eine Probefahrt solltet Ihr natürlich auch machen.
Konstellation 3: Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil zwischen Privatpersonen
Der Tipp mit dem Gebrauchtwohnmobil-Check gilt erst recht bei dieser Konstellation. Es dürfte die Ausnahme darstellen, dass ein privater Verkäufer sein Wohnmobil perfekt herrichtet, um es dann zu verkaufen.
Um es gleich für alle Spezialisten vorwegzunehmen: ein mündlicher Kaufvertrag ist zwar auch gültig, aber bitte macht Euren Kaufvertrag schriftlich. Empfehlenswert ist, dass ihr Euch von einem seriösen Anbieter einen Kaufvertragsvordruck aus dem Internet besorgt. Hier ist üblicherweise ein Gewährleistungsausschluss bereits voreingetragen. Unter Privatpersonen ist das rechtlich möglich und somit wirksam.
Aber Achtung: wenn Ihr keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart, dann gilt automatisch die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Auch unter Privatleuten.
Dennoch oder erst recht müsst Ihr den Käufer über bekannte Mängel aufklären; diese Mängel solltet Ihr genau im Kaufvertrag vermerken.
Sehr wichtig: bitte das Wohnmobil vor der Übergabe an den Käufer selbst abmelden. Es kommt leider immer wieder vor, dass das Wohnmobil angemeldet übergeben wird und dann der Käufer sich nicht an die Vereinbarung hält, es umgehend auf sich umzumelden. Dies führt zu zahlreichen Problemen.
So, hoffentlich habt Ihr jetzt nicht die Lust am Wohnmobilkauf und -verkauf verloren, sondern nehmt ein paar Tipps mit, die Euch vor Ärger bewahren können. Da die Probleme, die auftreten können, zahlreich sind, stellt mein Artikel nur einen kleinen Grundüberblick dar, der sicher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Beitrag veröffentlicht am 6. Oktober 2015, überarbeitet 30. März 2017
Über den Verfasser dieses Artikels:
Rechtsanwalt Dominik Ruf ist seit Anfang 2003 als Rechtsanwalt in Regensburg selbstständig und bearbeitet seither Mandate von Privatpersonen sowie kleinen bis mittleren Unternehmen.
Dominik Ruf beschäftigt sich mit den Gebieten Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht und Wirtschaftsrecht.
Im Verkehrsrecht kümmert er sich um folgende Schwerpunkte:
- Verkehrsstraftaten (Nötigung, Trunkenheitsdelikte etc.)
- Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstoß, Abstandsverstoß etc., insbes. Auto, Motorrad)
- Abwicklung von Verkehrsunfällen (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Mietwagen, Nutzungsausfallentschädigung etc.)
- Verkehrsversicherungsrecht (Haftpflicht, Voll- und Teilkasko)
- Kauf, Reparatur, Gewährleistung, Garantie Auto / Motorrad
Die Kontaktdaten von Dominik findet Ihr auf der Webseite seiner Kanzlei unter http://www.ra-franke-ruf.de/
Dominik ist begeisterter Motorradfahrer und hat auch einen Blog, auf dem Ihr weitere Artikel zum Verkehrsrecht findet: http://www.motorradfahrerrecht.de/